zu diesem Erbteilungsvertrag ihre Zustimmung geben, was sie mit Verfügung vom 26. Oktober 1998 auch tat. Eine Beschwerde von +A. gegen diesen Genehmigungsentscheid wies der Bezirksgerichtsausschuss Oberlandquart am 17. Dezember 1998 ab. Dieser Beschwerdeentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.