A. M. E. und +A. erbten das Grundstück M., als ihre Mutter +B. am 29. Juni 1988 verstarb. Das Haus auf dem Grundstück umfasst das Erdgeschoss, das erste und zweite Obergeschoss sowie einen Stall mit angebautem Holzschopf. Obwohl im Testament vorgesehen war, dass +A. das M. übernehmen und seine Schwester entsprechend finanziell abfinden soll, schlossen die Geschwister einen Erbteilungsvertrag. Weil +A. zu dieser Zeit von C. verbeiständet war, musste die Vormundschaftsbehörde des Kreises Küblis gemäss Art. 421 Ziff. 9 ZGB zu diesem Erbteilungsvertrag ihre Zustimmung geben, was sie mit Verfügung vom 26. Oktober 1998 auch tat.