gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. März 2003, mitgeteilt am 12. März 2003, in Sachen des P. E., Beschwerdegegner, und der M. E., Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Nötigung etc., hat sich ergeben: 2