{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-12_2003-06-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c405e9fbb26749361000c280241127a215c73f2917f8ad57415f8ba6cb871b9fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c405e9fbb26749361000c280241127a215c73f2917f8ad57415f8ba6cb871b9fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_12", "Checksum": "187f4f833b0dc46a8ab4eeb638d59626"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.06.2003 BK 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 03.06.2003 BK 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Da zur Einsperrung keine Gewalt angewendet worden sei, sei das Vorgehen auch verhältnismässig gewesen. Zu Recht wird in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen,\ndass der Sachverhalt, den die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Notstandssituation anführte, eine solche schon aufgrund der zeitlichen Abfolge der\nGeschehnisse nicht herbeizuführen vermochte. Nachdem die Beschwerdegegner vergeblich versucht hatten, das Treppenhaus zu benutzen, um an die Einbaustelle zu gelangen, entschlossen sie sich gestützt auf den Ratschlag des\nKreispräsidenten, S. mit einer List in die Wohnung zu locken und dort einzusperren. Erst als S. von den Beschwerdegegnern in ihre eigene Wohnung eingeschlossen worden war, brach sie mit der Hellebarde die untere Türfüllung heraus.\nDie Staatsanwaltschaft erblickt einerseits in der Einschliessung von S. die Notstandshandlung und andererseits im gewaltsamen Aufbrechen der Türfüllung die\nNotstandssituation. Offensichtlich liegt nun aber die Einsperrung von S. zeitlich\nvor dem gewaltsamen Öffnen eines Teils der Wohnungstüre. Mit anderen Worten\nwurde die Notstandshandlung zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als die Notstandslage, mit welcher die Einstellungsverfügung begründet wird, tatsächlich\nnoch gar nicht eingetreten war. Wenn im Zeitpunkt der Einsperrung von S. die\nNotstandslage noch gar nicht eingetreten war, kann das Verhalten der Beschwerdeführer auch nicht gestützt auf einen Notstand gerechtfertigt sein. Da in diesem\nSinne keine Notstandssituation vorlag, erübrigen sich auch die Fragen nach der\nSubsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Im vorliegenden Falle wird Art. 34\nStGB auf eine Situation angewendet, welche aufgrund des zeitlichen Ablaufs\nnicht einen Notstand darstellen kann. Die Begründung der Staatsanwaltschaft\nGraubünden, auf die sich die Einstellung des Untersuchungsverfahrens gegen P.\nE. und M. E. stützt, ist somit haltlos.\n\n4. Eine andere Frage ist, ob bereits vor der Einschliessung eine Notstandssituation bestand. Aufgrund der vorliegenden Akten dürfte dies jedoch\nkaum der Fall sein. Den Beschwerdegegnern war lediglich die Benützung des\nTreppenaufganges versperrt und die Wartezeit, bis die örtliche Polizei wieder er-\n8\n\nreichbar gewesen wäre, dürfte kaum von derartiger Dauer gewesen sein, dass\nein Zuwarten auf den Beizug amtlicher Hilfe nicht zumutbar war. Diese Frage\nbraucht vorliegend durch die Beschwerdekammer jedoch nicht ab-schliessend\nbeantwortet zu werden. Es ist Sache der Untersuchungsorgane, diesen bis anhin\nnicht berücksichtigten Aspekt einer näheren Prüfung zu unterziehen und dazu\nallenfalls vorgängig noch weitere Beweiserhebungen zu tätigen.\n\n5. Ist die angefochtene Einstellungsverfügung in der Sache aufzuheben, zieht dies selbstredend auch die Aufhebung der der Beschwerdeführerin\nüberbundenen Verfahrenskosten nach sich.\n\n6. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass sich die in der\nEinstellungsverfügung angeführte Begründung als rechtswidrig erweist. Aus dem\nGesagten folgt, dass sich der Untersuchungsrichter mit dem Sachverhalt näher\nauseinanderzusetzen und allenfalls weitere Abklärungen zu treffen hat. Alsdann\nwird die Staatsanwaltschaft Graubünden im Rahmen einer neuen Gesamtwürdigung zu prüfen haben, ob das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben\nist. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist somit wegen Rechtswidrigkeit\naufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft\nzurückzuweisen.\n\n7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nzu Lasten des Kantons Graubünden, welcher der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).\n9\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit\nFr. 800.-- zu entschädigen hat.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:\n"}