{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-12_2003-06-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c405e9fbb26749361000c280241127a215c73f2917f8ad57415f8ba6cb871b9fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c405e9fbb26749361000c280241127a215c73f2917f8ad57415f8ba6cb871b9fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_12", "Checksum": "187f4f833b0dc46a8ab4eeb638d59626"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.06.2003 BK 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 03.06.2003 BK 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ein Entscheid ist insbesondere\nwillkürlich, wenn keine haltbaren Beweise für eine Tatbestandsfeststellung vorliegen oder wenn für eine Auslegung oder Unterscheidung keine vernünftigen\nGründe vorgebracht werden können. Von Willkür spricht man, wenn eine Norm\noder ein unumstrittener Rechtsgrundsatz krass verletzt wird, und nicht schon\nwenn eine andere Lösung denkbar oder sogar vorzuziehen wäre. Dass das Gesetz der Rechtsmittelinstanz ausdrücklich auch eine Ermessenskontrolle ein-\n6\n\nräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle jenes der\nVorinstanz zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. (Padrutt, Kommentar\nzur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S.\n341 mit zahlreichen Hinweisen).\n\n3. a) In der Beschwerdeschrift wird gerügt, dass gar kein Notstand vorgelegen habe. Der Notstand werde in der Einstellungsverfügung damit begründet, dass von S. eine Gefahr ausgegangen sei, weil sie mit der Hellebarde die\nTüre durchstossen habe. Dabei werde verkannt, dass S. zu diesem Zeitpunkt\nschon ihrer Freiheit beraubt war und folglich die in der Einstellungsverfügung vorgebrachte Gefahrensituation von den Tätern selbst geschaffen worden sei. Dazu\nkomme, dass eine Notstandssituation nur gegeben sein könne, wenn in die\nRechtsgüter unbeteiligter Dritter eingegriffen werde.\n\nb) Der rechtfertigende Notstand gemäss Art. 34 StGB setzt voraus,\ndass der Täter in einer Notstandslage in ein Rechtsgut eingreift, um ein gefährdetes Interesse zu schützen, wobei es ihm nicht zumutbar gewesen sein darf,\ndas gefährdete Rechtsgut preiszugeben. Eine Notstandslage ist immer dann gegeben, wenn gemäss eines Prognoseurteils ex ante zumindest eine unmittelbare\nGefahr für ein Individualrechtsgut bestanden hat. Dabei kommt eine gegenwärtige Gefahr oder aber eine erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr,\nwelche nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann, in Frage. Die Gefahr darf\njedoch nicht von demjenigen verschuldet sein, der sich auf den Notstand beruft\n(Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2003, N 4 f. zu Art. 34 StGB). Die Frage, ob ein Notstand nur gegeben ist,\nwenn Rechtsgüter unbeteiligter Dritter gefährdet sind, ist in der Lehre umstritten\n(zustimmend Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.\nAuflage, Zürich 1997, N1 zu Art. 34 StGB; Riklin, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 2. Auflage, Zürich 2002, S. 161 f.; Stratenwerth, Schweizerisches\nStrafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Auflage, Bern 1996, § 10 N 41; anderer Ansicht\nSeelmann, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Basel/Genf/München 1999, S. 50 f.).\nDiese Frage kann jedoch, wie noch zu zeigen sein wird, offengelassen werden.\n\nIm Gegensatz zur Notwehr ist der Notstand subsidiär; danach ist der Eingriff nur gerechtfertigt, wenn keine andere Möglichkeit zur Rettung der bedrohten\nIndividualrechtsgüter besteht. Weiter erfolgt eine Güterabwägung zwischen den\nverschiedenen Rechtsgütern unter Berücksichtigung des Grades der Gefahr und\naller Umstände der Tat. Gerechtfertigt ist eine Tat nur, wenn sie der Rettung eines höherwertigen Gutes auf Kosten eines geringerwertigen Interesses dient. Im\n7\n\nSinne der Verhältnismässigkeit haben solche Eingriffe darüber hinaus möglichst\nschonend zu erfolgen (Trechsel, a.a.O., N 7 f. zu Art. 34 StGB)\n\n"}