{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-12_2003-06-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c405e9fbb26749361000c280241127a215c73f2917f8ad57415f8ba6cb871b9fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c405e9fbb26749361000c280241127a215c73f2917f8ad57415f8ba6cb871b9fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_12", "Checksum": "187f4f833b0dc46a8ab4eeb638d59626"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.06.2003 BK 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 03.06.2003 BK 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Nachdem sie auch ein zweites Mal nicht durchgelassen wurden, verliessen\nsie das Gebäude und D. rief die Kantonspolizei Graubünden an. Weil der Polizeiposten in Küblis erst ab 14.00 Uhr besetzt war, wurde er nur mit der Notruf- und\nEinsatzzentrale in Chur verbunden. Daraufhin telefonierte er dem Kreispräsidenten Risch, um zu fragen, was sie tun könnten. Dieser habe ihnen geraten, für die\nDauer des Einbaus S. in der Wohnung einzuschliessen. Mit einem Telefonanruf\n4\n\nvom Mobiltelefon von D. wurde S. in die Stube gelockt und während ½-1 Stunde\nin ihrer Wohnung festgehalten, indem die Beschwerdegegner und D. ihre Türe\nzum Treppenhaus hin versperrten. Sie setzten auf der Tür zwei neue Schrauben\nein und spannten zwischen diesen und der Türfalle eine Schnur. S. brach mit der\nHellebarde von innen die untere Türfüllung heraus und versuchte durch diese\nÖffnung in das Treppenhaus zu gelangen. P. E. und D. nahmen ihr die Hellebarde ab, drängten sie zurück in die Wohnung und schraubten zwei Dachlatten\nvor die Öffnung. Nachdem es S. gelungen war, von innen die Schnur zu durchtrennen, setzte sie sich auf einen Stuhl in den Gang und überwachte die Arbeiten,\nohne diese jedoch zu stören.\n\nD. S. liess am 9. Januar 2001 durch ihren Rechtsvertreter Strafanzeige\nerstatten gegen M. E. und P. E. sowie D. wegen Freiheitsberaubung, Nötigung\nund Körperverletzung bzw. Tätlichkeit, begangen am 8. Januar 2001 in der genannten Liegenschaft M.. M. E. und P. E. wurde weiter Diebstahl, begangen am\n7. Dezember 2000 in derselben Liegenschaft, vorgeworfen. Daraufhin eröffnete\ndie Staatsanwaltschaft Graubünden am 24. April 2001 gegen M. E. und P. E. eine\nStrafuntersuchung. Am 19. Oktober 2001 stellte darüber hinaus +A., gestorben\nam 13. September 2002, Strafantrag gegen P. E. wegen Sachbeschädigung und\nHausfriedensbruchs, begangen am 18. Oktober 2001 in der Liegenschaft M..\n\nMit Verfügung vom 10. März 2003, mitgeteilt am 12. März 2003, hat die\nStaatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen P. E. und M. E.\neingestellt. Die Verfügung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der am\n7. Dezember 2000 angeblich begangene Diebstahl nicht nachweisbar sei und in\nder Frage der Nötigung etc. eine Notstandssituation vorgelegen habe, welche die\nHandlungen der Beschwerdegegner am 8. Januar 2001 als gerechtfertigt erscheinen liessen. Darüber hinaus zeige das Untersuchungsergebnis, dass die\nAnschuldigungen der Anzeigeerstatterin zumindest in grobfahrlässiger Weise erhoben worden seien, so dass es sich rechtfertige, ihr die entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen.\n\nE. Am 2. April 2003 reichte S. gegen diese Verfügung Beschwerde an\ndie Beschwerdekammer des Kantons Graubünden ein und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 10. März 2003. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Entscheid der Vorinstanz rechtswidrig und unangemessen sei. Einerseits stütze sich\n5\n\ndie Sachverhaltsdarstellung ausschliesslich auf Aussagen der Angeschuldigten\nund andererseits könne in keiner Weise ein Notstand angenommen werden.\n\nMit Vernehmlassung vom 15. April 2003 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten\nund die angefochtene Einstellungsverfügung. Die Beschwerdegegner liessen\nsich nicht vernehmen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in\nder Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen wegen Rechtswidrigkeit\noder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den\nangefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner\nAufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die\nBeschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie\nist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer über Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen (Art. 20 VVG). Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde von S. zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n"}