{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-12_2003-06-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c405e9fbb26749361000c280241127a215c73f2917f8ad57415f8ba6cb871b9fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c405e9fbb26749361000c280241127a215c73f2917f8ad57415f8ba6cb871b9fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_12", "Checksum": "187f4f833b0dc46a8ab4eeb638d59626"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.06.2003 BK 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 03.06.2003 BK 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Jean-Pierre\nMenge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. März\n2003, mitgeteilt am 12. März 2003, in Sachen des P. E., Beschwerdegegner, und\nder M. E., Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend Nötigung etc.,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. M. E. und +A. erbten das Grundstück M., als ihre Mutter +B. am 29.\nJuni 1988 verstarb. Das Haus auf dem Grundstück umfasst das Erdgeschoss,\ndas erste und zweite Obergeschoss sowie einen Stall mit angebautem Holzschopf. Obwohl im Testament vorgesehen war, dass +A. das M. übernehmen\nund seine Schwester entsprechend finanziell abfinden soll, schlossen die Geschwister einen Erbteilungsvertrag. Weil +A. zu dieser Zeit von C. verbeiständet\nwar, musste die Vormundschaftsbehörde des Kreises Küblis gemäss Art. 421\nZiff. 9 ZGB zu diesem Erbteilungsvertrag ihre Zustimmung geben, was sie mit\nVerfügung vom 26. Oktober 1998 auch tat. Eine Beschwerde von +A. gegen diesen Genehmigungsentscheid wies der Bezirksgerichtsausschuss Oberlandquart\nam 17. Dezember 1998 ab. Dieser Beschwerdeentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\nGemäss dem am 18. April 2000 auf dem Grundbuchamt N. öffentlich beurkundeten Erbteilungsvertrag wurde M. E. in der Nutzungsordnung unter anderem das ausschliessliche Benützungsrecht an der Wohnung im zweiten Obergeschoss samt Zugangsrecht über das Treppenhaus Parterre und OG erteilt. Dieser Zugang steht ihr solange zu, bis sie ab Stall Zwischenboden einen separaten\nEingang auf ihre Kosten in die Wohnung im zweiten OG erstellt hat, was bisher\nnoch nicht erfolgt ist. Auf Anfang 1999 wurde ihr auch das ausschliessliche Nutzungsrecht am Holzschopf zugestanden. +A. erhielt unter anderem das ausschliessliche Nutzungsrecht an der Wohnung im Parterre und im ersten OG. Da er\nden bestehenden Holzschopf nur bis Ende 1998 nutzen durfte, wurde ihm das\nRecht zum Bau eines zweiten Holzschopfes eingeräumt.\n\nB. Mit Mietvertrag vom 4. Oktober 1988 hatte +A. die Wohnung im ersten OG sowie den nördlich der Veranda stehenden Holzschopf an S. vermietet.\nDas Ehepaar M. E. und P. E. wollte S. mit Schreiben vom 18. Mai 2000 mitteilen,\ndass sie bis am 31. Mai 2000 Zeit habe, um im Treppenhaus und im Zwischenbau\nihre Waren und Mobilien zu räumen. Als neue Eigentümer beabsichtigten sie, bei\nder Treppe ins zweite OG eine Türe anzubringen und zudem die Türe aus S.s\nKüche gegen den Stall zu schliessen, wie dies im Erbteilungsvertrag festgehalten\nworden sei. Nachdem die Annahme dieses Einschreibebriefes zweimal verweigert worden war, stellten sie ihr dasselbe Schreiben mit normaler Post und ohne\nAbsender zu.\n\nAuf Antrag des Ehepaares M. E. und P. E. und nach erfolgtem Augenschein erliess der Kreispräsident Küblis am 29. August 2000 einen Amtsbefehl,\n3\n\nwonach S. bis zum 31. Oktober 2000 alle Waren, die den Zugang zur Wohnung\nins zweite OG behinderten und im Zwischenbau standen, hätte wegräumen müssen. S. verweigerte zweimal die Annahme des Amtsbefehls und brachte beim\nzweiten Mal das Schreiben ungeöffnet nach Küblis zurück, wo sie es dem zustellenden Beamten vor die Tür legte.\n\nNachdem die Ware immer noch nicht weggeräumt worden war, erwirkten\ndie Eheleute M. E. und P. E. beim Kreispräsidenten Küblis mit Verfügung vom\n20. November 2000, dass sie alle Gegenstände von S. auf deren Kosten räumen\ndürfen. Die darauffolgende Räumungsaktion vom 7. Dezember 2000 mit einer\norganisierten Waldarbeitergruppe wurde abgebrochen, nachdem S. mit einem\nHolzscheit nach ihnen geworfen haben soll.\n\nDas Gesuch von S. vom 12. Dezember 2000 auf Erlass eines amtlichen\nHausverbots für das Ehepaar E. wurde vom Kreispräsidenten am 3. Januar 2001\nabgewiesen. Die Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirkes Prättigau/Davos fällte betreffend die Anfechtung der von M. E. ausgesprochenen Kündigung des von S. als Lagerraum benutzten Zwischenbaus keinen eigentlichen\nEntscheid, weil ein rechtsgültiger Amtsbefehl vorlag und sie die Anfechtung der\nKündigung als rechtsmissbräuchlich erachtete.\n\nC. Die Geschehnisse des 8. Januar 2001 werden von den beteiligten\nPersonen in gewissen Punkten unterschiedlich dargestellt. Soweit der Hergang\nfür die von der Beschwerdekammer zu beantwortenden Rechtsfragen relevant\nist, stellt sich der Sachverhalt jedoch unbestrittenermassen wie folgt dar:\n\n"}