felsdurchsetzten Steilhang hineinzufahren. Durch das nicht nur unvorhersehbare, sondern ganz aussergewöhnliche Verhalten der vier Schneesportler (wobei es ein Zufall war, dass die Lawine gerade bei der Abfahrt des dritten Teilnehmers der Gruppe ausgelöst wurde), welches nach der Expertise, die andere Ursachen als höchst unwahrscheinlich bezeichnet, allein für den Lawinenniedergang verantwortlich angesehen werden muss, wäre der rechtserhebliche Kausalzusammenhang zwischen einem allfälligen Fehlverhalten des Angeschuldigten und dem Tod des Opfers unterbrochen worden, so dass auch aus diesem Grunde ein Schuldspruch im Falle einer Anklageerhebung sehr unwahrscheinlich wäre. Die Strafuntersu-