Wären J. K. und S. K. von einer spontan niedergehenden Lawine überrascht worden oder hätten sie durch das Befahren oder ihr längeres Verweilen im fraglichen Hang den Niedergang der Lawine selbst ausgelöst, so gäbe es keine Zweifel, dass der Verzicht auf die Sperrung der von ihnen gewählten wilden Piste die adäquate Bedingung für den eingetretenen verpönten Erfolg gewesen wäre; für ein solches Ereignis hätte der Angeschuldigte also einstehen müssen. Es verhielt sich aber gerade nicht so, die Lawine wurde vielmehr auf ungewöhnliche Weise ausgelöst.