Die Gefahr eines spontanen Lawinenniedergangs oder der Auslösung einer Lawine durch sich im regelmässig befahrenen Bereich des Hanges aufhaltende Schneesportler war also eher gering, so dass es verantwortbar war, die Zufahrt in diesem Hangteil mit der erforderlichen Warnung offen zu halten. Vermag also die Beschwerdekammer im Entscheid des Angeschuldigten, die Ausfahrt in die wilde Piste nicht vollständig zu sperren, kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erblicken, so würde die Strafbarkeit des Pistenverantwortlichen selbst dann entfallen, wenn dem nicht so wäre. Wie es zur Auslösung der Unfalllawine kam, ist auf Grund des Gutachtens zweifelsfrei erstellt.