Die Benützer der Wintersportanlagen waren in geeigneter Form auf die bestehende Lawinengefahr aufmerksam gemacht worden und die im vorliegenden Verfahren dazu befragten Personen haben bestätigt, dass sie die entsprechenden Warnungen zur Kenntnis genommen haben. Soweit die Nordflanke des Mittelgrates nach den bisherigen Erfahrungen wegen spontan möglicher oder durch bis in den Bereich der Gemslücke sich begebende Variantenfahrer ausgelöster Lawinen eine Gefahr für die Benutzer der bei der Warntafel abzweigenden wilden Piste bedeutete, war durch am gleichen Morgen vorgenommene Sprengungen das zur Beschränkung des Risikos Erforderliche vorgekehrt und die Benut-