Wenn der Angeschuldigte die Situation am fraglichen Tag nach all den getroffenen Massnahmen in diesem Sinne beurteilte, kann ihm dies nicht zum Vorwurf gereichen. Die Benützer der Wintersportanlagen waren in geeigneter Form auf die bestehende Lawinengefahr aufmerksam gemacht worden und die im vorliegenden Verfahren dazu befragten Personen haben bestätigt, dass sie die entsprechenden Warnungen zur Kenntnis genommen haben.