Die konkrete Situation am Morgen des 21. Februar 2000 stellte sich für den Postenverantwortlichen damit so dar, dass generell wohl eine erhebliche Lawinengefahr herrschte, dass aber davon ausgegangen werden durfte, dass diese Gefahr in dem üblicherweise von den Pisten- und Variantenfahren benutzten Gebiet durch die getroffenen Massnahmen auf ein vertretbares Mass hinabgesetzt worden war. Es war daher nach Auffassung der Beschwerdekammer vertretbar, den Zugang zu dem von vielen Variantenfahrern benutzten Gebiet nördlich der Gemslücke nicht für jeden Verkehr zu sperren, sondern sich darauf zu beschränken, mit der entsprechenden Warntafel 12 auf die Tatsache hinzuweisen,