Diese Massnahmen traf der Angeschuldigte im Bereiche der Gemslücke, was nicht nur wegen der von dort aus von vielen Variantenfahrern gewählten Abfahrt, sondern auch zur Sicherung der Masten des Q.- und des D.-Liftes geboten war. Auf Grund dieser Vorkehrungen durfte R. davon ausgehen, dass in dem Gebiet, das von Wintersportlern erfahrungsgemäss befahren wird und in dessen Bereich mit spontan abgehenden, aber auch von vom Grat bis zur Gemslücke aus abfahrenden Skifahrern ausgelösten Lawinen zu rechnen war, die Gefahr von Lawinenniedergängen als gebannt angesehen werden durfte.