Warntafel gekennzeichnet gewesen und ein Durchgang offen gelassen worden sei, habe der Pistenverantwortliche die pflichtgemässe Sperrung der wilden Piste in pflichtwidriger Weise unterlassen, obwohl er hätte voraussehen können, dass durch die Art der Markierung die Skifahrer geradezu dazu eingeladen worden seien, die markierte und kontrollierte Piste durch diesen Durchgang zu verlassen. Aufgrund der erheblichen Lawinengefahr habe mit dem Abgang einer todbringenden Lawine gerechnet werden müssen. Angesichts dieser Umstände sei es weder unwahrscheinlich noch müsse damit gerechnet werden, dass das Verfahren im Falle einer Anklage wegen fahrlässiger Tötung mit einem Freispruch enden könnte.