Es erscheint denn auch als durchaus wahrscheinlich, dass dem so war, auch wenn andere Möglichkeiten nicht ausgeschlossen werden können. Die Beschwerdeführer stellen sich nun auf den Standpunkt, die von J. K. und S. K. befahrene Variante sei am Unfalltag aufgrund der allgemeinen Lawinensituation, des Wetters, der Höhe und der Exposition als besonders gefährdetes Gebiet zu beurteilen gewesen. Unter diesen Umständen sei zweifellos der Ausnahmefall von Ziff. 30 Abs. 2 der SKUS-Richtlinien erfüllt gewesen, so dass der Pistenverantwortliche die Pflicht gehabt hätte, die regelmässig befahrene Variante zu sperren. Indem statt dessen die Ausfahrt lediglich mit einer Wimpelschnur und einer