Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass dies an jener Stelle der Fall war, wo in Richtung D. das Warnsignal Nr. 12 angebracht und die Piste seitlich auf einige Meter mit einer Wimpelschnur abgesperrt war, wobei die Absperrung eine Passage offen liess, durch welche die markierte Piste in Richtung Variantengebiet des Nordhangs des Mittelgrates verlassen werden konnte. Auch die Staatsanwaltschaft geht offenbar in der Einstellungsverfügung von dieser Annahme aus. Es erscheint denn auch als durchaus wahrscheinlich, dass dem so war, auch wenn andere Möglichkeiten nicht ausgeschlossen werden können.