der markierten Piste auf einer regelmässig befahrenen Variante im Tiefschnee durchqueren wollten. Wo sie bei der Bergstation genau die markierte Piste verlassen haben, steht nicht mit Sicherheit fest, da sich S. K. in seiner schriftlichen Stellungnahme dazu nicht im Detail äusserte. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass dies an jener Stelle der Fall war, wo in Richtung D. das Warnsignal Nr. 12 angebracht und die Piste seitlich auf einige Meter mit einer Wimpelschnur abgesperrt war, wobei die Absperrung eine Passage offen liess, durch welche die markierte Piste in Richtung Variantengebiet des Nordhangs des Mittelgrates verlassen werden konnte.