30 der SKUS-Richtlinien darstelle. Der Aufstieg müsse zu Fuss und mit kleineren Klettereinlagen bewältigt werden und die Route sei ausserdem am Unfalltag neben der Vierergruppe wohl nur von wenigen weiteren Personen benutzt worden. Dieser Betrachtungsweise ist zweifellos zuzustimmen, so dass dem Angeschuldigten jedenfalls im Zusammenhang mit der Markierung und Signalisation in diesem Gebiet keine Sorgfaltsverletzung zur Last gelegt werden kann. b) J. K. und S. K. fuhren mit dem Q.lift hoch, fuhren darauf zur Bergstation des D.-Lifts und gelangten von dort in den Unglückshang, den sie offenbar oberhalb 8