Selbst wenn keine Abschrankung den Zugang versperrt haben sollte, wäre dies nicht entscheidend, wird doch weder von der Staatsanwaltschaft noch von den Beschwerdeführern ein entsprechender Vorwurf erhoben, ja die letzteren führten selbst aus, sie gingen mit dem Untersuchungsrichter darin einig, dass die von den vier Burschen gewählte Aufstiegsroute zum Ausgangspunkt ihrer Fahrten keine Ausfahrt zu einer regelmässig befahrenen, lawinengefährdeten „wilden Piste“ oder Variante im Sinne von Art. 30 der SKUS-Richtlinien darstelle.