Die Staatsanwaltschaft hat auf Grund des Untersuchungsergebnisses zu beurteilen, ob mit hinreichender Sicherheit gesagt werden kann, ein strafrechtlich relevantes Verhalten sei auszuschliessen, so dass im Falle der Anklageerhebung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Kommt sie zum Schluss, dass dies der Fall ist – und im Rahmen dieser Beurteilung hat sie sich selbstverständlich auch mit der rechtlichen Seite des zur Diskussion stehenden Tatbestandes zu befassen -, kann sie das Verfahren einstellen, verbleiben hingegen Zweifel, hat sie Anklage zu erheben und den Entscheid dem Sachrichter zu überlassen.