Diese Ausführungen sind aus zweifachen Gründen unzutreffend. Zum einen ist die strafrechtliche Beschwerde - wie oben dargelegt und von den Beschwerdeführern an anderer Stelle ebenfalls ausdrücklich anerkannt wurde - ein rein kassatorisches Rechtsmittel, so dass eine Rückweisung an die Vorinstanz mit der Weisung zur Anklageerhebung nicht möglich ist. Sodann ist die in der Beschwerde geäusserte Auffassung, die Untersuchungsbehörde habe keine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen, offensichtlich unrichtig. Es ist ganz selbstverständlich, dass die Untersuchungsbehörde nicht nur den Sachverhalt festzustellen, sondern auch Rechtsfragen zu beurteilen hat.