eine derartige Entscheidung über Recht oder Unrecht müsse durch den Richter erfolgen und liege nicht in der Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsbehörde. Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch einen unabhängigen Richter sei unumgänglich und gehöre zu den Grundsätzen des Rechtsstaates. Aus diesem Grunde sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Untersuchungsbehörde zur Anklageerhebung zurückzuweisen. Diese Ausführungen sind aus zweifachen Gründen unzutreffend.