b) Die Beschwerdeführer stellen unter Ziffer 6 ihrer Ausführungen fest, ob der Pistenverantwortliche am Unfalltag alles Nötige zur Sicherheit der regelmässig befahrenen Variante vorgekehrt habe und somit seinen Sicherungspflichten nach-ge- kommen sei, hänge von der Auslegung von Ziffer 20 der SKUS-Richtlinien ab. Ob ein Ausnahmefall im Sinne von Abs. 2 dieser Norm vorliege, sei eine Rechtsfrage, welche dem richterlichen Ermessen unterliege; eine derartige Entscheidung über Recht oder Unrecht müsse durch den Richter erfolgen und liege nicht in der Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsbehörde.