die Skifahrer gerichtete Verhaltensempfehlungen dar, doch stehe grundsätzlich nichts im Wege, sie als Massstab für die im Skisport üblicherweise zu beachtende Sorgfalt heranzuziehen. Im folgenden ist zu überprüfen, ob R. als Pistenverantwortlicher am Unfalltag die ihm nach diesen Richtlinien obliegenden Aufgaben erfüllt hat oder ob er sich vorwerfen lassen muss, Sorgfaltspflichten verletzt zu haben. 6