Es wird sodann vorgeschrieben, dass Ausfahrten zu regelmässig befahrenen wilden Pisten und Varianten dauernd mit der Warntafel 12 zu kennzeichnen sind und festgehalten, dass sich ausnahmsweise ab Stufe „erhebliche Lawinengefahr“ eine Sperrung aufdrängen könne. Wenn die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass diese Richtlinien vom Bundesgericht seit dem Entscheid 117 IV 415 als Rechtsquelle anerkennt würden, so ist dies zwar nicht ganz richtig, indem in diesem Urteil ausdrücklich festgehalten wurde, die FIS-Re- geln – und das gleiche gelte für die Richtlinien der SKUS – stellten nach den Ausführungen im Entscheid 106 IV 352 eben gerade keine Rechtsnormen, sondern an