Die Staatsanwaltschaft verweist sodann auch auf die sich mit dem freien Skigelände befassenden Ziffer 30 dieser Richtlinien, nach welcher zur Warnung von Benützern, die abseits der markierten Skiabfahrten das freie Skigelände befahren, wenigstens an jeder Zubringerstation die Warntafel 8 auszuhängen und allenfalls zusätzlich die Lawinenwarnleuchte in Betrieb zu setzen ist. Es wird sodann vorgeschrieben, dass Ausfahrten zu regelmässig befahrenen wilden Pisten und Varianten dauernd mit der Warntafel 12 zu kennzeichnen sind und festgehalten, dass sich ausnahmsweise ab Stufe „erhebliche Lawinengefahr“ eine Sperrung aufdrängen könne.