29 Bst. a der im Zeitpunkt des Unfalls gültigen Ausgabe 1995 der Richtlinien für Anlage und Unterhalt von Skiabfahrten der schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien; identisch Ausgabe 2002 Rz. 119) bei Lawinengefahr die markierten Abfahrten unverzüglich zu sperren sind. Die Staatsanwaltschaft verweist sodann auch auf die sich mit dem freien Skigelände befassenden Ziffer 30 dieser Richtlinien, nach welcher zur Warnung von Benützern, die abseits der markierten Skiabfahrten das freie Skigelände befahren, wenigstens an jeder Zubringerstation die Warntafel 8 auszuhängen und allenfalls zusätzlich die Lawinenwarnleuchte in Betrieb zu setzen ist.