Die Staatsanwaltschaft ist unter Hinweis auf Stiffler (schweizerisches Schneesportrecht, 3. Auflage, N. 294) zutreffend davon ausgegangen, dass – wer eine Schneesportabfahrt eröffnet oder unterhält oder Schneesportler dahin transportiert – verpflichtet ist, die zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit den Schneesportlern aus alpinen und weiteren Gefahren, die nicht einer Abfahrt als solcher eigen sind, kein Schaden erwächst. Sie hat sodann richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Schutz des Pistenbenutzers vor Lawinenniedergängen zu den Hauptaufgaben des Verkehrssicherungspflichtigen gehört, und dass nach Ziff. 29 Bst.