Damit konzentriert sich das vorliegende Verfahren allein auf diesen, und es ist lediglich zu prüfen, ob in dessen Aufgabenbereich Sorgfaltspflichtverletzungen vorkamen, welche für den Tod von J. K. adäquat kausal waren. Die Staatsanwaltschaft ist unter Hinweis auf Stiffler (schweizerisches Schneesportrecht, 3. Auflage, N. 294) zutreffend davon ausgegangen, dass – wer eine Schneesportabfahrt eröffnet oder unterhält oder Schneesportler dahin transportiert – verpflichtet ist, die zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit den Schneesportlern aus alpinen und weiteren Gefahren, die nicht einer Abfahrt als solcher eigen sind, kein Schaden erwächst.