Dessen ungeachtet wird im Rechtsbegehren wiederum beantragt, die Sache sei an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Ergänzung und zu einer allfälligen Anklageerhebung zurückzuweisen. Auch im vorliegenden Verfahren gilt selbstverständlich, dass – falls die Sache in Aufhebung der Einstellungsverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsste – diese Rückweisung mit keiner Weisung an die Staatsanwaltschaft bezüglich der Art der neu zu fällenden Entscheidung verbunden und auf einen auf eine solche Weisung abzielenden Beschwerdeantrag folglich nicht eingetreten werden könnte.