In der heute zur Diskussion stehenden Beschwerde wird dies ausdrücklich anerkannt, in dem ausgeführt wird, gegen Einstellungsverfügungen könnten nur kassatorische Rechtsmittel ergriffen werden. Dessen ungeachtet wird im Rechtsbegehren wiederum beantragt, die Sache sei an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Ergänzung und zu einer allfälligen Anklageerhebung zurückzuweisen.