c) Im ersten Entscheid in dieser Sache wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der strafrechtlichen Beschwerde um ein Rechtsmittel mit rein kassatorischer Wirkung handelt, und dass folglich auf das Beschwerdebegehren, soweit mit diesem beantragt werde, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben, nicht eingetreten werden könne. In der heute zur Diskussion stehenden Beschwerde wird dies ausdrücklich anerkannt, in dem ausgeführt wird, gegen Einstellungsverfügungen könnten nur kassatorische Rechtsmittel ergriffen werden.