I.a) Die vorliegende Sache war bereits im Jahre 2001 Gegenstand eines Verfahrens vor der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden. Im entsprechenden Entscheid vom 12. Dezember 2001 wurde festgehalten, als nächste Verwandte des tödlich verunfallten J. K. seien diese Geschädigte im Sinne des Gesetzes und damit gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung legitimiert. Diese Feststellung hat selbstverständlich auch im vorliegenden Verfahren Gültigkeit, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.