Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in einem Schreiben vom 22. April 2003 unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. R. liess in seiner Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2003 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 4