D. Während die Einstellungsverfügung gegen G. P. in Rechtskraft erwuchs, erhob Rechtsanwalt Dr.iur. Thomas Wyss im Namen der Hinterbliebenen von J. K. am 1. April 2003 gegen die Einstellungsverfügung in Sachen R. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2003 in Sachen R. betreffend fahrlässige Tötung sei aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und zu einer allfälligen Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen.