Beschwerde der Witwe und der Kinder des verstorbenen J. K. hob die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden diese Einstellungsverfügung mit Entscheid vom 12. Dezember 2001 auf. Sie stellte fest, die Staatsanwaltschaft Graubünden sei von einem unzutreffenden Fahrlässigkeitsbegriff ausgegangen, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig erweise. Die Sache sei daher zur Ergänzung und neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese werde zudem nicht darum herumkommen, auch das Verhalten der für die Sicherheit verantwortlichen Personen auf allfällige Pflichtwidrigkeiten hin zu prüfen.