{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-11_2003-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4a5f5ef22b7559f65bd31c83ba2624faa90f51d400464d938182ed4e3ac428dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4a5f5ef22b7559f65bd31c83ba2624faa90f51d400464d938182ed4e3ac428dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_11", "Checksum": "a67309174ddcd847c656854eec35944e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2003 BK 2003 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.06.2003 BK 2003 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Gefahr eines spontanen Lawinenniedergangs oder der Auslösung einer Lawine durch\nsich im regelmässig befahrenen Bereich des Hanges aufhaltende Schneesportler\nwar also eher gering, so dass es verantwortbar war, die Zufahrt in diesem Hangteil\nmit der erforderlichen Warnung offen zu halten. Vermag also die Beschwerdekammer im Entscheid des Angeschuldigten, die Ausfahrt in die wilde Piste nicht vollständig zu sperren, kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erblicken, so würde die\nStrafbarkeit des Pistenverantwortlichen selbst dann entfallen, wenn dem nicht so\nwäre. Wie es zur Auslösung der Unfalllawine kam, ist auf Grund des Gutachtens\nzweifelsfrei erstellt. Die Brüder P. und ihre beiden Freunde wählten für ihre dritte\nAbfahrt ins D. einen Ausgangspunkt, der nur über einen längeren und zum Teil eine\nKletterei erfordernden Weg über den Mittelgrat erreichbar war. Während Abfahrten\nvom Grat in einer Entfernung bis etwa 200 m von der Bergstation (Gemslücke) offenbar nicht ungewöhnlich sind, kommt es kaum vor, dass sich Schneesportler noch\nweiter in östlicher Richtung vorwagen und zur Abfahrt die stark felsdurchsetzte und\nsehr steile Runse benutzen, die sich die Vierergruppe ausgewählt hatte. Dass\nSchneesportler auf die Idee kommen könnten, diesen extremen Hang hinunterzufahren, war für R. nicht voraussehbar, es war ein so aussergewöhnliches Ereignis,\ndass es geeignet war, den Kausalzusammenhang zwischen der nicht erfolgten\nSperrung der Variantenpiste und dem Tod J. K.s zu unterbrechen. Ein Verhalten ist\nnach der in ständiger Praxis der schweizerischen Gerichte befolgten Lehre vom\nadäquaten Kausalzusammenhang dann typisch oder eben adäquat, wenn es nach\ndem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet ist, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen; eine Bedingung ist mit anderen Worten adäquat, wenn sie möglicherweise\nden betreffenden Erfolg herbeiführt, also eine dem Erfolg entsprechende Gefahr in\nsich birgt. Wären J. K. und S. K. von einer spontan niedergehenden Lawine überrascht worden oder hätten sie durch das Befahren oder ihr längeres Verweilen im\nfraglichen Hang den Niedergang der Lawine selbst ausgelöst, so gäbe es keine\nZweifel, dass der Verzicht auf die Sperrung der von ihnen gewählten wilden Piste\ndie adäquate Bedingung für den eingetretenen verpönten Erfolg gewesen wäre; für\nein solches Ereignis hätte der Angeschuldigte also einstehen müssen. Es verhielt\nsich aber gerade nicht so, die Lawine wurde vielmehr auf ungewöhnliche Weise\nausgelöst. R. konnte und musste nicht voraussehen, dass jemand auf die Idee kommen könnte, von dem weit von der Bergstation entfernten, nur schwer zugänglichen\nOrt, den die Vierergruppe als Ausgangspunkt ihrer Variantenabfahrt wählte, in den\n12\n\nfelsdurchsetzten Steilhang hineinzufahren. Durch das nicht nur unvorhersehbare,\nsondern ganz aussergewöhnliche Verhalten der vier Schneesportler (wobei es ein\nZufall war, dass die Lawine gerade bei der Abfahrt des dritten Teilnehmers der\nGruppe ausgelöst wurde), welches nach der Expertise, die andere Ursachen als\nhöchst unwahrscheinlich bezeichnet, allein für den Lawinenniedergang verantwortlich angesehen werden muss, wäre der rechtserhebliche Kausalzusammenhang\nzwischen einem allfälligen Fehlverhalten des Angeschuldigten und dem Tod des\nOpfers unterbrochen worden, so dass auch aus diesem Grunde ein Schuldspruch\nim Falle einer Anklageerhebung sehr unwahrscheinlich wäre. Die Strafuntersuchung gegen R. wurde daher zu Recht eingestellt.\n\nIII. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, gehen die Kosten\nder Beschwerdekammer unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer.\n13\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer.\n\n3. Mitteilung an:\n\n_________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar ad hoc\n"}