{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-11_2003-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4a5f5ef22b7559f65bd31c83ba2624faa90f51d400464d938182ed4e3ac428dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4a5f5ef22b7559f65bd31c83ba2624faa90f51d400464d938182ed4e3ac428dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_11", "Checksum": "a67309174ddcd847c656854eec35944e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2003 BK 2003 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.06.2003 BK 2003 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 24\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:19", "Checksum": "0c376aa621d55e4346b65173a10fde3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2003 BK 2003 11\nRegeste:\nfahrlässige Tötung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 24\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung\n\nmarkierte und nicht kontrollierte Skiabfahrt begab. Diese Tafel wird nach der Umschreibung in den SKUS-Richtlinien nur dort aufgestellt, wo eine besondere Gefahren bergende, nicht markierte Abfahrtsmöglichkeit abzweigt. Es wird damit also darauf hingewiesen, dass eine gewisse Gefahr bestehen kann, die der Benutzer der\nfraglichen Abfahrt in eigener Verantwortung auf sich zu nehmen hat, dass die Risiken aber nicht als so hoch eingeschätzt werden, dass eine vollständige Sperrung\nder Abfahrt zu erfolgen hätte. Wenn der Angeschuldigte die Situation am fraglichen\nTag nach all den getroffenen Massnahmen in diesem Sinne beurteilte, kann ihm\ndies nicht zum Vorwurf gereichen. Die Benützer der Wintersportanlagen waren in\ngeeigneter Form auf die bestehende Lawinengefahr aufmerksam gemacht worden\nund die im vorliegenden Verfahren dazu befragten Personen haben bestätigt, dass\nsie die entsprechenden Warnungen zur Kenntnis genommen haben. Soweit die\nNordflanke des Mittelgrates nach den bisherigen Erfahrungen wegen spontan möglicher oder durch bis in den Bereich der Gemslücke sich begebende Variantenfahrer\nausgelöster Lawinen eine Gefahr für die Benutzer der bei der Warntafel abzweigenden wilden Piste bedeutete, war durch am gleichen Morgen vorgenommene Sprengungen das zur Beschränkung des Risikos Erforderliche vorgekehrt und die Benutzer dieser Abfahrt waren durch die Warntafel darauf aufmerksam gemacht worden,\ndass sie eine Strecke zu befahren im Begriffe waren, die gewisse Gefahren barg\nund dass sie diese Variante folglich in eigener Verantwortung benutzten. Angesichts\ndieser Situation drängte es sich nicht auf, das ganze Gebiet vollständig zu sperren,\nsondern es konnte den hinreichend gewarnten Sportlern der Entscheid überlassen\nwerden, ob sie die mit gewissen Risiken behaftete Strecke befahren wollten. Gerade\nJ. K. und S. K. als gute Kenner des fraglichen Gebiets und erfahrene Skifahrer\nmussten sich dieser Situation bewusst sein und die Risiken, die sie durch die Wahl\ndieser Abfahrt einzugehen im Begriffe waren, kennen; sie beurteilten diese offenbar\nals vertretbar und nahmen sie in Kauf.\n\nd) Was sich in der Folge abspielte, entsprach denn auch nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, wie er für alle Beteiligten voraussehbar war. J. K. und S. K.\nfuhren in den späteren Unfallhang ein und hielten sich zum Suchen eines Skis\nwährend einer guten Viertelstunde in diesem auf, ohne dass es zu einem Lawinenniedergang gekommen wäre. Hätte bereits das Befahren des Hanges an der von\ndiesen beiden Skifahrern gewählten Stelle eine Lawine auszulösen vermocht,\nmüsste man sich ernsthaft fragen, ob eine vollständige Sperrung des Hanges, der\ndoch von zahlreichen Tiefschneefahrern durchquert wurde, angebracht gewesen\nwäre. Das voraussehbare und auch wirklich verschiedentlich erfolgte Befahren dieses Teils des Hanges war aber offenbar problemlos möglich, so dass die Beurtei-\n11\n\n"}