{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-11_2003-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4a5f5ef22b7559f65bd31c83ba2624faa90f51d400464d938182ed4e3ac428dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4a5f5ef22b7559f65bd31c83ba2624faa90f51d400464d938182ed4e3ac428dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_11", "Checksum": "a67309174ddcd847c656854eec35944e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2003 BK 2003 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.06.2003 BK 2003 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Beschwerdeführer gehen davon aus,\ndass dies an jener Stelle der Fall war, wo in Richtung D. das Warnsignal Nr. 12\nangebracht und die Piste seitlich auf einige Meter mit einer Wimpelschnur abgesperrt war, wobei die Absperrung eine Passage offen liess, durch welche die markierte Piste in Richtung Variantengebiet des Nordhangs des Mittelgrates verlassen\nwerden konnte. Auch die Staatsanwaltschaft geht offenbar in der Einstellungsverfügung von dieser Annahme aus. Es erscheint denn auch als durchaus wahrscheinlich, dass dem so war, auch wenn andere Möglichkeiten nicht ausgeschlossen werden können. Die Beschwerdeführer stellen sich nun auf den Standpunkt, die von J.\nK. und S. K. befahrene Variante sei am Unfalltag aufgrund der allgemeinen Lawinensituation, des Wetters, der Höhe und der Exposition als besonders gefährdetes\nGebiet zu beurteilen gewesen. Unter diesen Umständen sei zweifellos der Ausnahmefall von Ziff. 30 Abs. 2 der SKUS-Richtlinien erfüllt gewesen, so dass der Pistenverantwortliche die Pflicht gehabt hätte, die regelmässig befahrene Variante zu\nsperren. Indem statt dessen die Ausfahrt lediglich mit einer Wimpelschnur und einer\nWarntafel gekennzeichnet gewesen und ein Durchgang offen gelassen worden sei,\nhabe der Pistenverantwortliche die pflichtgemässe Sperrung der wilden Piste in\npflichtwidriger Weise unterlassen, obwohl er hätte voraussehen können, dass durch\ndie Art der Markierung die Skifahrer geradezu dazu eingeladen worden seien, die\nmarkierte und kontrollierte Piste durch diesen Durchgang zu verlassen. Aufgrund\nder erheblichen Lawinengefahr habe mit dem Abgang einer todbringenden Lawine\ngerechnet werden müssen. Angesichts dieser Umstände sei es weder unwahrscheinlich noch müsse damit gerechnet werden, dass das Verfahren im Falle einer\nAnklage wegen fahrlässiger Tötung mit einem Freispruch enden könnte.\n\nc) Es ist auf Grund der Aktenlage offenkundig, dass am 21. Februar 2000 im\nZ.gebiet eine erhebliche Lawinengefahr bestand. Dies war auch dem für die Sicherheit der Pisten und die Sicherung der Hänge im Bereiche der Pisten verantwortlichen R. bewusst und es wurden denn auch verschiedene Massnahmen getroffen.\nEs steht fest, dass durch die entsprechenden Signalisationstafeln und Lawinenwarnleuchten bei den Talstationen der T.-Bahn in U. und bei der Talstation der\nZ.bahn in E. sowie bei den Mittel- und Bergstationen auf die aktuelle erhebliche\nLawinengefahr hingewiesen wurde. S. K. hielt in seiner schriftlichen Stellungnahme\nausdrücklich fest, dass er bei der Talstation in U. die Warnung vor der Lawinengefahr am Infobrett wahrgenommen habe. Auch L. P. und G. P. bestätigten, dass sie\n9\n\nam fraglichen Morgen an dieser Stelle die gelben Warnlampen hätten blinken sehen. Es steht also fest, dass die Passagiere der Bergbahnen auf die erhebliche\nLawinengefahr ordnungsgemäss aufmerksam gemacht worden waren und sich somit bewusst sein mussten, dass sie bei der Wahl ihrer Abfahrtsrouten diesem Umstande gebührend Rechnung zu tragen hatten. Es kommt dazu, dass es sich sowohl\nbei J. K. und S. K. als auch bei den Brüdern P. um ortskundige und erfahrene Skifahrer handelte, von denen erwartet werden durfte, dass sie auf die wahrgenommenen Warnungen Rücksicht nehmen würden. R. begab sich am frühen Morgen des\n21. Februar 2000 ins spätere Unfallgebiet und nahm am fraglichen Nordhang des\nMittelgrates verschiedene Sprengungen vor, welche allerdings zu keinen Schneeabgängen führten. Diese Massnahmen traf der Angeschuldigte im Bereiche der\nGemslücke, was nicht nur wegen der von dort aus von vielen Variantenfahrern gewählten Abfahrt, sondern auch zur Sicherung der Masten des Q.- und des D.-Liftes\ngeboten war. Auf Grund dieser Vorkehrungen durfte R. davon ausgehen, dass in\ndem Gebiet, das von Wintersportlern erfahrungsgemäss befahren wird und in dessen Bereich mit spontan abgehenden, aber auch von vom Grat bis zur Gemslücke\naus abfahrenden Skifahrern ausgelösten Lawinen zu rechnen war, die Gefahr von\nLawinenniedergängen als gebannt angesehen werden durfte. Nachdem die Sprengungen im gefährdeten Hang der Gemslücke keine Lawinen auszulösen vermocht\nhatten und es praktisch nicht vorkam,\n\ndass Skifahrer auf dem Mittelgrat über die Gemslücke hinausgingen und im\nfelsdurchsetzten östlichen Teil des Nordhanges gegen das D. abfuhren, musste\nnicht davon ausgegangen werden, dass in diesem Bereich eine Lawine\n\nniedergehen könnte. Die konkrete Situation am Morgen des 21. Februar 2000\nstellte sich für den Postenverantwortlichen damit so dar, dass generell wohl eine\nerhebliche Lawinengefahr herrschte, dass aber davon ausgegangen werden durfte,\ndass diese Gefahr in dem üblicherweise von den Pisten- und Variantenfahren benutzten Gebiet durch die getroffenen Massnahmen auf ein vertretbares Mass hinabgesetzt worden war. Es war daher nach Auffassung der Beschwerdekammer vertretbar, den Zugang zu dem von vielen Variantenfahrern benutzten Gebiet nördlich\nder Gemslücke nicht für jeden Verkehr zu sperren, sondern sich darauf zu beschränken, mit der entsprechenden Warntafel 12 auf die Tatsache hinzuweisen,\ndass man sich mit dem Passieren der Öffnung in der Abschrankung auf eine nicht\n10\n\n"}