{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-11_2003-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4a5f5ef22b7559f65bd31c83ba2624faa90f51d400464d938182ed4e3ac428dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4a5f5ef22b7559f65bd31c83ba2624faa90f51d400464d938182ed4e3ac428dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_11", "Checksum": "a67309174ddcd847c656854eec35944e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2003 BK 2003 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.06.2003 BK 2003 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Februar 2000, 17 Uhr, befanden\nsich die Gefahrenstellen an Steilhängen aller Expositionen oberhalb rund 2000 m.\nDie Gefahr von spontanen Lawinenabgängen sei zwar zurückgegangen, doch sei\nmit der ersten intensiven Sonneneinstrahlung am Montag ein nochmaliger kurzfristiger Anstieg der Gefahr zu erwarten. Die Gefahr von künstlich ausgelösten Lawinen\nsei noch nicht wesentlich zurückgegangen. Die Zusatzbelastung durch einen einzelnen Wintersportler könne bereits genügen, um eine Lawine auszulösen, darum\n7\n\nerforderten Touren und Abfahrten ausserhalb gesicherter Gebiete Zurückhaltung\nund Erfahrung in der Beurteilung der Lawinengefahr; Triebschneegefüllte Steilhänge sollten gemieden werden. Am 21. Februar 2001 herrschte im Z.gebiet schönes, sonniges Wetter; die Temperatur am Unglücksort betrug ca. - 5°C. Am frühen\nMorgen nahm R. wie üblich nach Schneefällen in der sich auf dem Mittelgrat befindlichen, etwa 200 m von der Bergstation entfernten Gemslücke Sprengungen vor,\nwobei kein Schnee abging. Bereits am Tag zuvor war in der Gemslücke gesprengt\nworden, wobei eine etwa 50 m breite Lawine ausgelöst wurde, so dass man diesen\nBereich als sicher betrachtete. An der noch etwa 250 m weiter entfernten nachmaligen Lawinenabrissstelle wurden hingegen keine Sprengungen vorgenommen. Der\nfragliche Hang soll nach der Darstellung des Beschuldigten soweit ausserhalb des\nzu sichernden Gebietes liegen, dass dort in den letzten Jahren nie gesprengt wurde.\nDer Aufstieg zum Ausgangspunkt der von den Gebrüdern P. und ihren Freunden\ngewählten Abfahrten erfolgte von den Bergstationen auf dem Joch über den Mittelgrat. Ob der Zugang zu dieser Krete abgesperrt war, ist nicht ganz klar. Nach den\nAussagen des Zeugen F. müsste man annehmen, dass dies der Fall war, erklärte\ner doch, auf der Höhe der Bergstation des Q.-Sessellifts (den auch die vier Burschen\nmindestens einmal benutzt hatten) sei der Durchgang Richtung Grat durch eine\nSperre verhindert gewesen, die zusätzlich mit einer Verbotstafel versehen gewesen\nsei. G. P. und L. P. erwähnten keine Sperre und auch in den Depositionen von R.\nwird eine solche nicht erwähnt. Der Angeschuldigte erklärte hingegen, die Strecke\nüber den Grat werde kaum je von Variantenskifahrern gewählt, wolle doch kaum\njemand vorerst noch bis zur Messstation hochsteigen. Selbst wenn keine Abschrankung den Zugang versperrt haben sollte, wäre dies nicht entscheidend, wird doch\nweder von der Staatsanwaltschaft noch von den Beschwerdeführern ein entsprechender Vorwurf erhoben, ja die letzteren führten selbst aus, sie gingen mit dem\nUntersuchungsrichter darin einig, dass die von den vier Burschen gewählte Aufstiegsroute zum Ausgangspunkt ihrer Fahrten keine Ausfahrt zu einer regelmässig\nbefahrenen, lawinengefährdeten „wilden Piste“ oder Variante im Sinne von Art. 30\nder SKUS-Richtlinien darstelle. Der Aufstieg müsse zu Fuss und mit kleineren Klettereinlagen bewältigt werden und die Route sei ausserdem am Unfalltag neben der\nVierergruppe wohl nur von wenigen weiteren Personen benutzt worden. Dieser Betrachtungsweise ist zweifellos zuzustimmen, so dass dem Angeschuldigten jedenfalls im Zusammenhang mit der Markierung und Signalisation in diesem Gebiet\nkeine Sorgfaltsverletzung zur Last gelegt werden kann.\n\nb) J. K. und S. K. fuhren mit dem Q.lift hoch, fuhren darauf zur Bergstation\ndes D.-Lifts und gelangten von dort in den Unglückshang, den sie offenbar oberhalb\n8\n\n"}