{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-11_2003-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4a5f5ef22b7559f65bd31c83ba2624faa90f51d400464d938182ed4e3ac428dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4a5f5ef22b7559f65bd31c83ba2624faa90f51d400464d938182ed4e3ac428dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_11", "Checksum": "a67309174ddcd847c656854eec35944e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2003 BK 2003 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.06.2003 BK 2003 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Damit konzentriert sich das vorliegende Verfahren allein auf\ndiesen, und es ist lediglich zu prüfen, ob in dessen Aufgabenbereich Sorgfaltspflichtverletzungen vorkamen, welche für den Tod von J. K. adäquat kausal waren. Die\nStaatsanwaltschaft ist unter Hinweis auf Stiffler (schweizerisches Schneesportrecht,\n3. Auflage, N. 294) zutreffend davon ausgegangen, dass – wer eine Schneesportabfahrt eröffnet oder unterhält oder Schneesportler dahin transportiert – verpflichtet\nist, die zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit den\nSchneesportlern aus alpinen und weiteren Gefahren, die nicht einer Abfahrt als solcher eigen sind, kein Schaden erwächst. Sie hat sodann richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Schutz des Pistenbenutzers vor Lawinenniedergängen zu den\nHauptaufgaben des Verkehrssicherungspflichtigen gehört, und dass nach Ziff. 29\nBst. a der im Zeitpunkt des Unfalls gültigen Ausgabe 1995 der Richtlinien für Anlage\nund Unterhalt von Skiabfahrten der schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien; identisch Ausgabe 2002 Rz.\n119) bei Lawinengefahr die markierten Abfahrten unverzüglich zu sperren sind. Die\nStaatsanwaltschaft verweist sodann auch auf die sich mit dem freien Skigelände\nbefassenden Ziffer 30 dieser Richtlinien, nach welcher zur Warnung von Benützern,\ndie abseits der markierten Skiabfahrten das freie Skigelände befahren, wenigstens\nan jeder Zubringerstation die Warntafel 8 auszuhängen und allenfalls zusätzlich die\nLawinenwarnleuchte in Betrieb zu setzen ist. Es wird sodann vorgeschrieben, dass\nAusfahrten zu regelmässig befahrenen wilden Pisten und Varianten dauernd mit der\nWarntafel 12 zu kennzeichnen sind und festgehalten, dass sich ausnahmsweise ab\nStufe „erhebliche Lawinengefahr“ eine Sperrung aufdrängen könne. Wenn die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass diese Richtlinien vom Bundesgericht seit\ndem Entscheid 117 IV 415 als Rechtsquelle anerkennt würden, so ist dies zwar nicht\nganz richtig, indem in diesem Urteil ausdrücklich festgehalten wurde, die FIS-Re-\ngeln – und das gleiche gelte für die Richtlinien der SKUS – stellten nach den Ausführungen im Entscheid 106 IV 352 eben gerade keine Rechtsnormen, sondern an\ndie Skifahrer gerichtete Verhaltensempfehlungen dar, doch stehe grundsätzlich\nnichts im Wege, sie als Massstab für die im Skisport üblicherweise zu beachtende\nSorgfalt heranzuziehen. Im folgenden ist zu überprüfen, ob R. als Pistenverantwortlicher am Unfalltag die ihm nach diesen Richtlinien obliegenden Aufgaben erfüllt hat\noder ob er sich vorwerfen lassen muss, Sorgfaltspflichten verletzt zu haben.\n6\n\nb) Die Beschwerdeführer stellen unter Ziffer 6 ihrer Ausführungen fest, ob der\nPistenverantwortliche am Unfalltag alles Nötige zur Sicherheit der regelmässig befahrenen Variante vorgekehrt habe und somit seinen Sicherungspflichten nach-ge-\nkommen sei, hänge von der Auslegung von Ziffer 20 der SKUS-Richtlinien ab. Ob\nein Ausnahmefall im Sinne von Abs. 2 dieser Norm vorliege, sei eine Rechtsfrage,\nwelche dem richterlichen Ermessen unterliege; eine derartige Entscheidung über\nRecht oder Unrecht müsse durch den Richter erfolgen und liege nicht in der Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsbehörde. Die rechtliche Würdigung des\nSachverhaltes durch einen unabhängigen Richter sei unumgänglich und gehöre zu\nden Grundsätzen des Rechtsstaates. Aus diesem Grunde sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Untersuchungsbehörde zur Anklageerhebung zurückzuweisen. Diese Ausführungen sind aus zweifachen Gründen unzutreffend. Zum einen ist die strafrechtliche Beschwerde - wie oben dargelegt und von\nden Beschwerdeführern an anderer Stelle ebenfalls ausdrücklich anerkannt wurde\n- ein rein kassatorisches Rechtsmittel, so dass eine Rückweisung an die Vorinstanz\nmit der Weisung zur Anklageerhebung nicht möglich ist. Sodann ist die in der Beschwerde geäusserte Auffassung, die Untersuchungsbehörde habe keine rechtliche\nWürdigung des Sachverhalts vorzunehmen, offensichtlich unrichtig. Es ist ganz\nselbstverständlich, dass die Untersuchungsbehörde nicht nur den Sachverhalt festzustellen, sondern auch Rechtsfragen zu beurteilen hat. Die Staatsanwaltschaft hat\nauf Grund des Untersuchungsergebnisses zu beurteilen, ob mit hinreichender Sicherheit gesagt werden kann, ein strafrechtlich relevantes Verhalten sei auszuschliessen, so dass im Falle der Anklageerhebung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit\neinem Freispruch zu rechnen wäre. Kommt sie zum Schluss, dass dies der Fall ist\n– und im Rahmen dieser Beurteilung hat sie sich selbstverständlich auch mit der\nrechtlichen Seite des zur Diskussion stehenden Tatbestandes zu befassen -, kann\nsie das Verfahren einstellen, verbleiben hingegen Zweifel, hat sie Anklage zu erheben und den Entscheid dem Sachrichter zu überlassen.\n\n"}