{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-11_2003-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4a5f5ef22b7559f65bd31c83ba2624faa90f51d400464d938182ed4e3ac428dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4a5f5ef22b7559f65bd31c83ba2624faa90f51d400464d938182ed4e3ac428dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_11", "Checksum": "a67309174ddcd847c656854eec35944e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2003 BK 2003 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.06.2003 BK 2003 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 24\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:19", "Checksum": "0c376aa621d55e4346b65173a10fde3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2003 BK 2003 11\nRegeste:\nfahrlässige Tötung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 24\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung\n\n Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in einem Schreiben vom 22.\nApril 2003 unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. R. liess in seiner Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2003 die\nkostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. – Auf die Ausführungen in\nden Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung:\n4\n\nI.a) Die vorliegende Sache war bereits im Jahre 2001 Gegenstand eines Verfahrens vor der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden. Im entsprechenden Entscheid vom 12. Dezember 2001 wurde festgehalten, als nächste Verwandte des tödlich verunfallten J. K. seien diese Geschädigte im Sinne des Gesetzes und damit gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung legitimiert.\nDiese Feststellung hat selbstverständlich auch im vorliegenden Verfahren Gültigkeit, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\nb) Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit hin\nüberprüfen. Obwohl also das Gesetz der Beschwerdekammer ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, hat diese bei der Beurteilung von Verfügungen der Strafuntersuchungsbehörden stets Zurückhaltung geübt und wenigstens bei Fragen der\nBeweiswürdigung oder Zweckmässigkeit einen gewissen Ermessensspielraum belassen. Das Gesetz will zwar die Beschwerde ausdrücklich nicht nur bei Willkür zulassen, doch setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle jenes\nder Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt.\n\nc) Im ersten Entscheid in dieser Sache wurde darauf hingewiesen, dass es\nsich bei der strafrechtlichen Beschwerde um ein Rechtsmittel mit rein kassatorischer\nWirkung handelt, und dass folglich auf das Beschwerdebegehren, soweit mit diesem\nbeantragt werde, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben,\nnicht eingetreten werden könne. In der heute zur Diskussion stehenden Beschwerde wird dies ausdrücklich anerkannt, in dem ausgeführt wird, gegen Einstellungsverfügungen könnten nur kassatorische Rechtsmittel ergriffen werden. Dessen ungeachtet wird im Rechtsbegehren wiederum beantragt, die Sache sei an die\nStaatsanwaltschaft Graubünden zur Ergänzung und zu einer allfälligen Anklageerhebung zurückzuweisen. Auch im vorliegenden Verfahren gilt selbstverständlich,\ndass – falls die Sache in Aufhebung der Einstellungsverfügung an die Vorinstanz\nzurückgewiesen werden müsste – diese Rückweisung mit keiner Weisung an die\nStaatsanwaltschaft bezüglich der Art der neu zu fällenden Entscheidung verbunden\nund auf einen auf eine solche Weisung abzielenden Beschwerdeantrag folglich nicht\neingetreten werden könnte.\n\nII.1.a) Als sich die Beschwerdekammer ein erstes Mal mit dem im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehenden Lawinenunfall zu befassen hatte, war die\nUntersuchung noch nicht gegen eine bestimmte Person geführt worden, die Staats-\n5\n\n"}