{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-11_2003-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4a5f5ef22b7559f65bd31c83ba2624faa90f51d400464d938182ed4e3ac428dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4a5f5ef22b7559f65bd31c83ba2624faa90f51d400464d938182ed4e3ac428dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_11", "Checksum": "a67309174ddcd847c656854eec35944e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2003 BK 2003 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.06.2003 BK 2003 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Juni 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 11\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc\nWalder.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder H i n t e r b l i e b e n e n v o n J . K . , nämlich M. K., C. K., H. K., S. K. und I. K.,\nBeschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Thomas Wyss, Dufourstrasse 43, 8034 Zürich,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. Februar\n2003, mitgeteilt am 13. März 2003, in Sachen gegen R., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002\nChur,\n\nbetreffend fahrlässige Tötung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 21. Februar 2000 hielten sich die Geschwister G. P., L. P. und X. P.\nzusammen mit ihren Freunden A. und Y. im Skigebiet Z. auf, wo sie im Laufe des\nVormittags gemeinsam verschiedene Abfahrten mit ihren Skiern und Snowboards\nausführten. Gegen elf Uhr beschlossen die vier Burschen, von dem südöstlich des\nO.s gelegenen Mittelgrat aus einige Tiefschnee-Abfahrten ins D. zu machen. Nachdem die beiden ersten Fahrten problemlos verlaufen waren, begaben sich die vier\nMänner um die Mittagszeit auf dem besagten Grat noch weiter Richtung B., wobei\nsie zum Teil über Felsen klettern mussten. An einer mit Felsen durchsetzten Stelle,\nan der keine Spuren anderer Skifahrer vorhanden waren, fuhren vorerst A. und Y.\nin den Steilhang und hielten nach etwa 80 m an. Nun folgte ihnen L. P., wobei er\nzuerst einen Rechts- und anschliessend einen Linksschwung ausführte. In diesem\nMoment kam der ganze Hang in Bewegung; L. P. wurde von der Lawine etwa 50 m\nhinunter gerissen, kam dann aber zum Stillstand. A. und Y. wurden hingegen von\nder Lawine voll erfasst und den ganzen Hang hinunter bis in den Talgrund getragen.\nSie konnten erst Stunden später geborgen werden und verschieden noch am gleichen Tag.\n\nJ. K. und sein Sohn S. K. befuhren um die Mittagszeit des gleichen Tages\nvon der Bergstation des D. Sessellifts ausserhalb der markierten und gesicherten\nSkipiste die Nordflanke des Mittelgrats. Weil S. K. bei einem Sturz einen Ski verloren\nhatte, suchten Vater und Sohn nach diesem. Nach etwa einer Viertelstunde erfolgloser Suche wurden die beiden von der von L. P. ausgelösten Lawine erfasst.\nWährend Sohn S. K. nur zum Teil verschüttet wurde und sich selbst zu befreien\nvermochte, konnte J. K. erst eine Stunde später nur noch tot geborgen werden. –\nW., die den Hang im Tiefschnee unterhalb der parallel zur Piste verlaufenden\nMoräne mit dem Snowboard traversierte, wurde von der Lawine ebenfalls mitgerissen und verschüttet. Weil eine Hand aus dem Schnee ragte, konnte sie nach kurzer\nZeit gefunden und unverletzt geborgen werden.\n\nB. Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 eröffnete die Staatsanwaltschaft\nGraubünden eine Untersuchung über diesen Lawinenunfall. Im Laufe des Verfahrens wurden unter anderem L. P. und G. P., der für die Sicherung der Pisten und\nder Hänge im Pistengebiet verantwortliche Chef des Z.-Rettungsdienstes und verschiedene Augenzeugen einvernommen. S. K. gab eine schriftliche Stellungnahme\nab. Der Untersuchungsrichter holte sodann beim Eidgenössischen Institut für\nSchnee- und Lawinenforschung in Davos ein Gutachten ein. Mit Verfügung vom 11.\nSeptember 2001 stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung wieder ein. Auf\n3\n\nBeschwerde der Witwe und der Kinder des verstorbenen J. K. hob die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden diese Einstellungsverfügung mit Entscheid vom 12. Dezember 2001 auf. Sie stellte fest, die Staatsanwaltschaft\nGraubünden sei von einem unzutreffenden Fahrlässigkeitsbegriff ausgegangen,\nweshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig erweise. Die Sache sei\ndaher zur Ergänzung und neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese werde zudem nicht darum herumkommen, auch das Verhalten der\nfür die Sicherheit verantwortlichen Personen auf allfällige Pflichtwidrigkeiten hin zu\nprüfen.\n\nC. Mit Eröffnungsverfügung vom 21. März 2002 nahm die Staatsanwaltschaft\nGraubünden das Verfahren wieder auf. Dieses wurde ab 13. August 2002 gegen L.\nP. und G. P. und gegen Sicherheitschef R. weitergeführt. Mit Anklageverfügung vom\n11. März 2003 versetzte der Staatsanwalt L. P. in Anklagezustand und überwies\nden Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos zur Beurteilung. – Durch\nVerfügungen vom 13. Februar 2003, mitgeteilt am 13. März 2003 stellte der Untersuchungsrichter das Verfahren gegen G. P. und gegen R. hingegen wieder ein.\n\nD. Während die Einstellungsverfügung gegen G. P. in Rechtskraft erwuchs,\nerhob Rechtsanwalt Dr.iur. Thomas Wyss im Namen der Hinterbliebenen von J. K.\nam 1. April 2003 gegen die Einstellungsverfügung in Sachen R. Beschwerde bei der\nBeschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2003 in Sachen R. betreffend fahrlässige Tötung sei aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und zu einer\nallfälligen Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen.\n\n"}