Vielmehr erfolgte die Einleitung des Strafverfahrens eben gerade deshalb, weil die AHV-Bei- träge nicht pflichtgemäss an die Ausgleichskasse weitergeleitet worden waren. Der Beschwerdeführer hat folglich durch sein fehlerhaftes und leichtfertiges Verhaltens im Sinne eines prozessualen Verschuldens Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens gegeben. Eine Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO ist daher zu verweigern. 3. Erweisen sich die Rügen von C. demnach als unbegründet und muss die Beschwerde abgewiesen werden, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). 10