Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand fehlen, da der Beschwerdeführer nicht ordentlich gemahnt wurde. Die Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der Einleitung des Strafverfahrens ist offensichtlich gegeben. Schliesslich leitete die Staatsanwaltschaft Graubünden die Untersuchung gegen C. nicht einfach grundlos ein. Vielmehr erfolgte die Einleitung des Strafverfahrens eben gerade deshalb, weil die AHV-Bei- träge nicht pflichtgemäss an die Ausgleichskasse weitergeleitet worden waren.