d) Nach dem Gesagten ist demnach davon auszugehen, dass die Weiterleitung der AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse innerhalb des Zeitraums, in dem die Beiträge nicht weitergeleitet wurden, in der Zuständigkeit und Verantwortung von C. lag. Indem er die Beiträge nicht pflichtgemäss weiterleitete, hat er daher in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene Norm, nämlich gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG verstossen. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand fehlen, da der Beschwerdeführer nicht ordentlich gemahnt wurde.