gegen ihn erhobenen Vorwürfe zunächst kategorisch abstritt, bevor er sich dann unter Vorhalt von durch Akten belegten Tatsachen durchwegs darauf berief, sich nicht mehr an die Geschehnisse erinnern zu können (vgl. act. 5.19). Selbst wenn die Abrechnungen über die Einzelfirma „X. A.“ abgewickelt worden wären, würde dies im Übrigen nichts daran ändern, dass dafür die einfache Gesellschaft „X. Z- Pub“ und damit der für diese Aufgabe zuständige Gesellschafter, also C. verantwortlich war.