Beschwerdeführers kann auch aus den von der Ausgleichskasse mit der Strafanzeige eingereichten Akten nichts anderes abgeleitet werden, zumal die Angestellten des „X. Z-Pub“, solange die einfache Gesellschaft noch bestand, der Ausgleichskasse gar noch nicht gemeldet waren. Erst bei Auflösung der einfachen Gesellschaft und Übernahme des Lokals durch die Einzelfirma im Herbst 1997 (vgl. act. 6.20) wurden diese von X. respektive durch die „X. A.“ der Ausgleichskasse rückwirkend auf den Eröffnungszeitpunkt des Pubs (April 1996) nachgemeldet (vgl. act. 5.1, S. 3, 4; 5.2, S. 1, 2, 3; 5.17, S. 2;