c) Der Beschwerdeführer wendet ein, die Sozialleistungen für die Angestellten im „X. Z-Pub“ seien seit der Eröffnung des Pubs am 12. April 1996 über die Einzelfirma „X. A.“ abgerechnet worden. Aus diesem Grunde könne dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, er hätte dafür besorgt sein müssen, dass die abgezogenen AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse weitergeleitet würden. Dies wird jedoch durch die Regelung im Gesellschaftsvertrag klar widerlegt. Danach hatte, wie erwähnt, C. die administrativen Aufgaben für das Perso- nal- und Lohnwesen sowie die Zahlungen zu erbringen.